
Bereits Mitte Dezember hatte sich die SPD-Fraktion positioniert. Sie wollte keine Erhöhung der Abwassergebühren, da diese seit Jahren benutzt werden, um den Haus-halt der Stadt aufzupolieren. Bürgermeister und die einige Ratsfraktionen wollen als Alternative einfach keine Erhöhung der Gewerbesteuer haben. Dafür muss halt der arme und ärmste Haushalt herhalten mit eigentlich zu hohen Gebühren für Regen- und Schmutzwasser.
So lehnten die Sozialdemokraten am 20.12. im Verwaltungsrat Kommunalbetrieb gemeinsam mit einigen anderen diesen unnötigen Gebührenanstieg ab. Es gab gleich viele Stimmen für und gegen den Gebührenschub. Damit war nach Auffassung der SPD die Erhöhung gescheitert. Bürgermeister Dr. Eckhard Ruthemeyer jedoch definierte flugs die Entscheidung anders: Die anderen zur Abstimmung gestellten Varianten zur Gebührenerhöhung hätten noch weniger Stimmen erhalten.
Die SPD hat nun schriftlich Einspruch erhoben gegen diese Auffassung. Sie betrach-tet die Erhöhung als hinfällig. Nun müssen Verwaltung und ggf. der Rat diesen Ein-spruch behandeln. Dies wird Wochen dauern. Solange kann nach Auffassung der SPD das Abwasser nicht erhöht werden.
Benno Wollny
Pressesprecher der SPD-Fraktion
Anlage: Text des Einspruches gegen den Beschluss Abwasser
Herrn Bürgermeister
Dr. Eckhard Ruthemeyer
Rathaus I
59494 Soest
Soest, 22.12.2017
Einspruch gegen die Beschlüsse des Verwaltungsrates Kommunalbetrieb Soest vom 20.12.2017 zu TOP 3
Gebührenbedarfsberechnung für die Abwassergebühr (Schmutz- und Nieder-schlagswassergebühr für das das Jahr 2018 und Satzung zur 4. Änderung der Sat-zung der Kommunalen Betriebe Soest AöR über die Erhebung von Abwassergebüh-ren zum 01.01.2018
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
wir erheben Einspruch gegen die Beschlüsse zu TOP ö3
-Gebührenbedarfsrechnung Abwassergebühr (s.o.)
-Änderungsbeschluss zur Abwassergebührensatzung (s.o.)
Rechtsgrundlagen:
§ 57 Abs. 4 S. 2 Gemeindeordnung NRW, § 29 Abs. 1
Geschäftsordnung des Rates der Stadt Soest
§ 6 Abs. 3 der Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat der Kommunalen Betriebe Soest, Anstalt des öffentlichen Rechts
Zur Änderungssatzung siehe die in der Präambel aufgeführten Rechtsnormen (Gemeindeordnung NRW, KAG NRW und § 1 und 2 der Satzung der Stadt Soest über die Anstalt des öffentlichen Rechts)
Die Beschlüsse sind nicht rechtsgültig zustande gekommen.
Zwecks Meinungsbildung in den Fraktionen war in der Sitzung vom 15.11.2017 bereits eine Vorberatung hierzu erfolgt. Die Sitzungsvorlage vom 15.11.2017, TOP ö9 diente auch als Vorlage in der Sitzung am 20.12.2017. Vier Varianten zur möglichen Veränderung der Ab-wassergebühren wurden seitens der Verwaltung des Kommunalbetriebes vorgelegt.
In der Abstimmung am 20.12.2017 kam angesichts der Meinungsbildung vorab die Variante 4 nicht zur Abstimmung.
Sie hatten nun die weitestgehende Variante zur Abstimmung gestellt, die Variante 3. Sie erhielt 6 Ja-Stimmen, 6 Nein-Stimmen sowie Enthaltungen. Es ergab sich keine Mehrheit.
Anschließend wurde über die Varianten 2 und 1 abgestimmt. Es ergaben sich hierfür jeweils weniger Ja-Stimmen.
Nach Ihrer Aussage sei danach die Variante 3 (die mit den meisten Ja-Stimmen) vom Verwaltungsrat beschlossen worden. Diese Variante wurde anschließend unter TOP nö13 dem Wirtschaftsplan 2018 zugrunde gelegt.
Wir widersprechen dieser Rechtsauffassung!
Die Beschlussvorschläge (Varianten) hatten durch eine Änderung der Abschreibungsmethode das Ziel, die Gebühren zu verändern. Diese Vorschläge haben alle keine Mehrheit gefunden.
Auch die Variante 3 bekam weder die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Verwaltungsrates noch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Somit bleibt es bei der bisherigen Gebührenfestsetzung.
Richtigerweise hätte u.E. nach die Variante 1, die Variante 2 und die Variante 3 in einer Abstimmung abgestimmt werden müssen.
Sollten Sie an Ihrer Rechtsauffassung festhalten, wären die auf der Abwassersatzung (i.d.F. der 4. Änderungssatzung) beruhende Gebührenbescheide rechtswidrig mit der Folge der gerichtlichen Angreifbarkeit, weil es an einer entsprechenden Beschlussfassung des zuständigen Verwaltungsrates fehlt. Diese gerichtliche Angreifbarkeit wirkt sich zum Nachteil der Gebührenpflichtigen und letztlich auch der KBS aus.
Wir bitten um Abhilfe.
Vorsorglich widersprechen wir auch einem mglw. beabsichtigten Versuch, die nicht zustande gekommene Entscheidung auf dem Wege eines Umlaufbeschlusses zu heilen.
Mit freundlichen Grüßen
Benno Wollny Prof. Dr. Dirk Bruns Hans Olmer Janosch Marton
Mitglieder des Verwaltungsrates der Kommunalen Betriebe Soest AöR